Hilflosenentschädigung der IV

Als hilflos gilt eine Person, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Auch Versicherte mit einer schweren Sinnesschädigung können Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erfüllt sein:

  • Die versicherte Person hat Wohnsitz in der Schweiz.
  • Es liegt eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit vor.
  • Es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung.

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Der Anspruch endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wenn die versicherte Person stirbt, oder wenn sie (vorzeitig oder bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters) eine Rente der AHV bezieht.

Meldet sich eine versicherte Person mehr als ein Jahr nach Entstehen des Anspruches an, so wird die Hilflosenentschädigung höchstens für die 12 der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangegangenen Monate ausgerichtet.

Die Hilflosenentschädigung wird für jeden vollen Kalendermonat unterbrochen, den die versicherte Person in einer Klinik oder einem Rehabilitationszentrum verbringt, oder wenn sie sich mehr als 24 Tage in einer Institution für Eingliederungsmassnahmen aufhält.

Bezieht eine Person eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnt in der Schweiz, kann sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen.

Versicherte, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, erhalten einen IV-Ausweis. Der Ausweis berechtigt Versicherte zu verschiedenen Vergünstigungen.

Volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, gelten ebenfalls als hilflos. Das heisst, sie sind aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung:

  • nicht in der Lage, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen,
  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen, oder ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, muss für die Annahme dieser Art von Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein.

Auch Minderjährige können eine Hilflosenentschädigung erhalten, wenn sie zu Hause wohnen.

Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald sich zeigt, dass voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit bestehen wird. 

Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige richtet sich nach dem Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist.

Der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder werden während eines Spitalaufenthaltes des Kindes nicht aufgehoben. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, werden die Hilfen weiterhin ausbezahlt, sofern die Anwesenheit der Eltern im Spital erforderlich ist.  

Die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Erwachsene erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse.

Die Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte muss mittels speziellem Formular bei der IV-Stelle in Rechnung gestellt werden.

Kontakt IV-Stelle

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