Betreuungsentschädigung (BUE)

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub während 98 Tagen.

Anspruchsberechtigte Personen

  • Anspruch haben grundsätzlich Mütter und Väter, welche beim Beginn des Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG als erwerbstätig gelten.
  • Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Pflegekind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben (vorbehaltlich Rz 3310 RWL).
  • Stiefeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Stiefkind zu dauernder Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft, die der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil führt, aufgenommen haben.
  • Arbeitslose Personen haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Betreuung des Kindes die Anwesenheit der Eltern erfordert und sie bis zum Beginn ihres Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG ein Taggeld der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bezogen haben.
  • Arbeitsunfähige Personen, die bei Beginn ihres Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Betreuung des Kindes die Anwesenheit der Eltern erfordert. Dies ist mittels ärztlichem Attest zu belegen. Darüber hinaus müssen sie bis zum Beginn ihres Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen.

Der Anspruch auf die Entschädigung ist mittels offiziellen Anmeldeformularen geltend zu machen, pro Elternteil erfolgt eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer. Die Eltern geben dabei bekannt, ob sie den Urlaub aufteilen.

Für die erstmalige Anmeldung der Betreuungsentschädigung ist das Formular 318.744 zu verwenden. Der Arbeitgebende reicht jeweils Ende des Monats eine Bescheinigung über die abgerechneten Urlaubstage ein. Dazu wird die Folgemeldung 318.746 verwendet.

Die Anmeldung kann durch folgende Personen erfolgen:

  • die anspruchsberechtigte Person (oder deren gesetzliche Vertretung),
  • den Arbeitgebenden oder
  • den Sozialversicherungsträger

Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Somit ist für die arbeitnehmende Person die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgebende angeschlossen ist. Für selbstständig Erwerbende ist die Ausgleichskasse, bei der die Beiträge zu bezahlen sind, zuständig.

Die Entschädigung wird grundsätzlich monatlich nachschüssig ausgerichtet. Handelt es sich bei der Entschädigung um einen geringfügigen Betrag, kann dieser auf Antrag nach Anspruchsende ausbezahlt werden.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Urlaubstage erzielt hat. Die Entschädigung beträgt jedoch höchstens CHF 220 pro Tag.

Zur Betreuungsentschädigung werden keine Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten gewährt.

Anspruchsdauer

Es werden maximal 98 Taggelder ausgerichtet. 

Der Urlaub wird von einem Elternteil für die gesamte Dauer angemeldet. Sollten beide Elternteile den Anspruch auf Betreuungsentschädigung geltend machen wollen, brauchen wir eine Anmeldung pro Elternteil. Die Entschädigung kann am Stück oder tageweise bezogen werden und endet 18 Monate, nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist) oder vor dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden.

Die Rahmenfrist beginnt am Tag, für den der erste der beiden Elternteile ein Taggeld bezieht. Bei mehreren anspruchsbegründenden Kindern löst jedes einzelne Kind eine Rahmenfrist aus.

Vorrang der Betreuungsentschädigung

Sofern bei Beginn des Anspruchs ein gleichzeitiger Anspruch besteht auf Taggelder der:

  • Invalidenversicherung
  • obligatorischen Krankenversicherung
  • obligatorischen Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung oder
  • Militärversicherung

geht die Betreuungsentschädigung dieser vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Der Bezug der Betreuungsentschädigung schliesst den gleichzeitigen Bezug von Taggeldern der vorhin aufgeführten Versicherer aus.

Kontakt EO / Elternentschädigungen



Unterstützung von pflegenden Angehörigen


Das Bundesgesetz zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen sieht verschiedene Massnahmen vor. Der bezahlte Betreuungsurlaub (Betreuungsentschädigung) ist eine davon.

Häufige Fragen

Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen