Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen als Nichterwerbstätige haben Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder das Mindest-Erwerbseinkommen von CHF 612 pro Monat bzw. CHF 7'350 pro Jahr nicht erreichen.

Seit dem 1.8.2020 haben neu arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

Es gelten folgende weiteren Bedingungen:

  • Steuerbares Einkommen von weniger als dem Grenzbetrag von CHF 44'100. Massgebend ist die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer
  • Kein Bezug von Ergänzungsleistungen
  • Kein Bezug einer AHV-Altersrente (ausgenommen sind Vorbezüge der AHV-Altersrente)
  • Kein Bezug von IV-Taggelder
  • Für Nichterwerbstätige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige gelten besondere Bedingungen

Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden.

Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:

  • Adoptiveltern
  • Stiefeltern, sofern das Kind mit ihnen im gleichen Haushalt lebt
  • Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
  • Geschwister, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
  • Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unentgeltlichen Pflege aufgenommen wurde

Anspruchskonkurrenz

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:

  • Die erwerbstätige Person.
  • Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
  • Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
  • Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  • Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
  • Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.

Bei Nichterwerbstätigen gibt es keinen Zweitanspruch/Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind, als im Kanton, in dem die Familienzulagen ausgerichtet werden.

Im öffentlichen Familienzulagenregister können die Familienzulagen gesucht werden, die für ein Kind eingetragen sind.

Nichterwerbstätige Personen melden ihren Anspruch direkt oder durch die unterstützende Sozialbehörde an.

Personen, die erwerbstätig sind und nicht den AHV-pflichtigen Bruttolohn von CHF 612 pro Monat bzw. CHF 7'350 pro Jahr erreichen, können sich für die Familienzulagen für Nichterwerbstätige anmelden.

Ein rückwirkender Anspruch kann geltend gemacht werden. Er ist auf 5 Jahre vor der Anmeldung beschränkt.

Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nichtmelden solcher Änderungen stellt eine Meldepflichtverletzung dar und hat in jedem Fall Rückforderungen zur Folge.

Es wird zwischen Kinder- und Ausbildungszulagen unterschieden.

Kinderzulagen

Die Kinderzulage beträgt pro Monat CHF 200 für jedes Kind (leibliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind, Pflegekind).

Der Anspruch beginnt mit dem Monat, in welchem das Kind geboren wird und erlischt mit dem Monat, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Ist das Kind erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.

Ausbildungszulagen

Die Ausbildungszulage beträgt pro Monat CHF 250 für jedes Kind.

Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss (inkl. Abbruch, Unterbruch) der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, haben ebenfalls bereits Anspruch auf Ausbildungszulagen. Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, wenn das Kind ein Bruttoerwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle AHV-Altersrente (CHF 2'450 pro Monat bzw. CHF 29'400 pro Jahr)

Die Ausbildung muss nachgewiesen werden (Kopie eines anerkannten Lehrvertrages, Praktikumsvertrages, Ausbildungs- oder Studienbestätigung). Nicht als in Ausbildung gilt, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht. Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dabei muss der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.

Die Revision des FamZG und der FamZV ist am 1. August 2020 in Kraft getreten. Mit der Revision besteht für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, neu Anspruch auf Ausbildungszulagen.

Bei unbezahltem Urlaub, bei Mutterschaftsurlaub, bei einem Unfall, bei einer Krankheit, bei Tod sowie bei Kindern im Ausland gelten besondere Bestimmungen.

Unbezahlter Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Unfall, Krankheit, Tod

Bei unbezahltem Urlaub, Unfall, Krankheit und Tod bleibt der Anspruch für den laufenden und die drei darauf folgenden Monate bestehen, bei Mutterschaftsurlaub jedoch längstens während 16 Wochen.

Kinder im Ausland

Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz auf Grund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist.

Besteht ein Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen aus einem EU- oder EFTA-Land, ist dies mit dem entsprechenden EU-Formular zu melden. Dies gilt auch, wenn der / die Arbeitnehmende keinen Anspruch hat (Bestätigung, dass kein Anspruch besteht).

Die Auszahlung erfolgt monatlich direkt durch die Familienausgleichskasse.

Wird eine Person von einer Sozialbehörde unterstützt, kann die Auszahlung an diese erfolgen, sofern uns eine Abtretung Familienzulagen vorliegt.