Berufliche Massnahmen

Entsprechend dem in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nehmen Versicherte in der Regel an Eingliederungsmassnahmen teil, die geeignet sind, ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die IV unterstützt verschiedene Dienstleistungen, welche den Einstieg in eine Erwerbstätigkeit erleichtern sollen: Fachleute der IV-Stellen bieten Versicherten, die infolge ihrer Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten eingeschränkt sind, Berufsberatung an.

Personen, die Anspruch auf eine IV-Leistung geltend machen wollen, müssen sich möglichst rasch bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Die IV übernimmt die Kosten für berufliche Eingliederungsmassnahmen frühestens ab Eingang des IV-Leistungsgesuchs.

Die Berufsberatung dient der Erfassung des Versichertenprofils. Dabei werden die Fähigkeiten und Interessen der versicherten Person sowie ihre Neigungen im Hinblick auf die Ausübung einer geeigneten, auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zugeschnittenen beruflichen Tätigkeit festgehalten.

Die Beratung richtet sich an Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt sind. Die Leistung beinhaltet Beratungsgespräche und - falls erforderlich - psychologische Tests. Unter gewissen Umständen können praktische berufliche Abklärungsmassnahmen auf dem Arbeitsmarkt oder in spezialisierten Institutionen getroffen werden.

Die erstmalige berufliche Ausbildung betrifft Personen, welche noch nicht erwerbstätig waren und denen wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Ausbildung Mehrkosten von mind. CHF 400 pro Jahr entstehen.

Die erstmalige berufliche Ausbildung erfolgt im Anschluss an die abgeschlossene schulische Ausbildung und die getroffene Berufswahl. Sie soll es versicherten Personen ermöglichen, mit Hilfe geeigneter und zielgerichteter Mittel eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die IV übernimmt aber nicht die gesamten Kosten, sondern lediglich die invaliditätsbedingten Mehrkosten, die im Vergleich zur Ausbildung von gesundheitlich nicht beeinträchtigten Personen entstehen.

Ab Ausbildungsbeginn kann ein Anspruch auf ein Taggeld bestehen.

Die Umschulungsmassnahmen der IV zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit einer gesundheitsbedingt erwerbsunfähigen Person zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für eine Umschulungsmassnahme ist, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine Berufsausbildung abgeschlossen oder ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt hat. Die IV übernimmt sämtliche Kosten für die Umschulung. Als Umschulungsinhalte gelten: die Berufliche Grundausbildung, weiterführende Schulen, zum ordentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Eingliederung in einen anderen Aufgabenbereich. Die Umschulung hat einfach und zweckmässig zu erfolgen. Sie soll der versicherten Person eine Tätigkeit ermöglichen, die ihr ein Erwerbseinkommen sichert, welches annähernd so hoch ist wie das vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Einkommen.