Arbeitnehmende

Arbeitnehmende bezahlen die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Der/die Arbeitgebende überweist die Beiträge seiner/ihrer Arbeitnehmenden an die AHV-Ausgleichskasse.

Für Erwerbstätige nach dem Referenzalter gelten spezielle Regelungen.

Wer bei einer Privatperson im Haushalt beschäftigt ist, gilt als Hausdienst-Arbeitnehmende/r. Als Hausdienst-Arbeitnehmende gelten Personen der Raumpflege, Au-pairs, BabysitterInnen, KinderbetreuererInnen, Haushaltshilfen, Aufgabenhilfen, Hauswartung sowie Berufsleute, welche Tätigkeiten im oder rund ums Haus, bzw. die Wohnung erledigen. Die Anmeldung und Überweisung der Beiträge erfolgt in diesem Fall durch den/die Hausdienst-Arbeitgebenden.

Die Anmeldung erfolgt durch den/die Arbeitgebenden.

Die Beiträge an die Sozialversicherungen errechnen sich in Prozenten vom Bruttogehalt. Arbeitgebende ziehen ihren Arbeitnehmenden die Beiträge von deren Lohn ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse.

 ArbeitgebendenbeitragArbeitnehmendenbeitragTotal
AHV4.35 %4.35 %8.70 %
IV0.70 %0.70 %1.40 %
EO0.25 %0.25 %0.50 %
Total AHV/IV/EO5.30 %5.30 %10.60 %

Der Betrag an die ALV beträgt für Arbeitenehmende und Arbeitgebende je 1.1 % für Jahreseinkommen bis CHF 148'200.

Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt 1.25 % der beitragspflichtigen Lohnsumme und wird ausschliesslich vom/von der Arbeitgebenden bezahlt.

Die Ausgleichskasse erhebt auf die AHV/IV/EO-Beiträge zusätzlich Verwaltungskosten von maximal 5%.

Geringfügige Einkommen

Von einem Lohn, der je Arbeitsverhältnis den Betrag von CHF 2'300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Wunsch des/der Arbeitnehmenden erhoben.